Der Lockdown hat auch in der Kommunalpolitik zu einem bisher einzigartigen Stillstand geführt. Um im Wiederholungsfall gewappnet zu sein, hatte ich einen entsprechenden Antrag für die Tagesordnung der nächsten Sitzung am 3.7. gestellt. Leider sahen weder der (stellvertr.) VG Bürgermeister noch die Fraktionsvorsitzenden ALLER anderen Fraktionen hier Handlungsbedarf. Nachfolgend das Schreiben und meinen Antwort darauf. Dabei nehme ich auch nochmals auf die nicht nachvollziehbare Praxis der Totalabsage aller Sitzungen bis 30.6. und daraus offenbar als rechtens abgeleitete Eilentscheidungen Stellung.
Nachtrag: Zu meiner deutlichen Kritik an den Eilentscheidungen, die im Prinzip auch seitens der Kommunalen Dienstaufsicht des Kreises in einem Telefonat geteilt wurde (Zitat: „Die Eilbedürftigkeit ist nicht unbedingt überall erkennbar„) gab es mittlerweile ein Antwortschreiben, das der Vollständigkeit halber hier dokumentiert werden soll: VG_Daun_Eilentscheidung.pdf
Allerdings gab es ca. zehn Eilentscheidungen, auf eine wurde hier eingegangen …
Sehr geehrter Herr Monschauer
Ich bestätige Ihnen hiermit den Erhalt des Schreibens vom 19.6.2020, in dem Sie meinen Wunsch den Punkt:
„Prüfung und Einrichtung eines Ersatzsystems zumindest zur Besprechung und Information in Form von Telefon- oder Videokonferenzen“.
auf die Tagesordnung zu setzen ablehnen, mit der Begründung (Zitat):
Da Sie als Einzelmitglied der politischen Gruppierung „Bündnis 90/Die Grünen“ dem Verbandsgemeinderat angehören, ist der Fraktionsstatus gemäß der vorgenannten Vorschrift nicht gegeben. Ihrem Antrag fehlt weiterhin die Unterstützung eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
Da beide in § 34 Abs. 5 Satz 2 GemO geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann Ihrem Antrag nicht stattgegeben und das Anliegen nicht auf die Tagesordnung der Verbandsgemeinderatssitzung am 03.07.2020 aufgenommen werden.
Ich nehme dies mit Unverständnis zur Kenntnis, verpflichtet uns als VG-Rat gerade auch die von Ihnen erwähnte, geänderte
die Anfügung eines neuen Absatzes 3 in § 35 GemO … rechtliche Grundlage für Beschlussfassungen im Rahmen von Umlaufverfahren bzw. Videokonferenzen zeitlich befristet bis 31.03.2021 …
zu handeln. Eine Ausgestaltung dieser neuen (bis 31.3.2012 befristeten) Möglichkeiten (Umlaufverfahren oder Telefon-/Videokonferenzen) erfordert einen Beschluss zu den Umsetzungsmöglichkeiten in unserem VG-Rat. Wie schnell jederzeit eine Änderung der Lage mit einem erneut drohenden Lockdown erfolgen kann, zeigt das Beispiel des Kreises Gütersloh. Auch eine „2. Welle“ des Virus im Herbst ist nicht auszuschließen. DANN sollte eine Handlungsfähigkeit des Rates vorliegen und nicht etwas erst dann überlegt werden, wie mit den neuen Umständen umzugehen wäre.
In direktem Zusammenhang damit sehe ich auch die bereits von mir hinterfragten „Eilentscheidungen“ Hier wird in der Schrift „Rund um die Ratssitzung“ deutlich darauf hingewiesen, dass (Zitat, S. 7) „Eilentscheidungen … daher nur in ganz dringenden Fällen in Betracht (kommen), in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss (OVG RhPf, Urt. vom 13. April 2006 – 1 A 11596/05.OVG)“. Daher bitte ich mir nachvollziehbar darzulegen, wieso diese Entscheidungen (Zitat, § 48 GmO) „nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses“ aufzuschieben waren, zumal zumindest in der zweiten „Eil“-Phase das Ende des Lockdowns und somit die Möglichkeit von Sitzungen schon absehbar war.
mit freundlichen Grüßen
Koch, VG-Rat Daun, Bündnis 90/Die Grünen
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